I. BSG: Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X und reguläres Klageverfahren haben unterschiedliche Streitgegenstände
1. Gericht, Datum und Aktenzeichen
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08.09.2026, Az. B 4 AS 20/25 R
Rechtsgebiete: SGB II, Sozialverwaltungsrecht, Sozialgerichtliches Verfahren
Zentrale Vorschriften: § 44 SGB X, § 54 SGG, § 141 SGG
2. Worum ging es?
Ein Leistungsberechtigter begehrte vom Jobcenter höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar bis Juni 2014. Dabei ging es unter anderem um geltend gemachte Mehrbedarfe für Ernährung, Bekleidung und Mobilität.
Der Kläger hatte einerseits die Leistungsbewilligung im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren angegriffen. Andererseits hatte er Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt, deren Ablehnung Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Verfahrens war.
Das Landessozialgericht war der Auffassung, dass über die geltend gemachten Leistungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Deshalb hielt es die weitere Klage für unzulässig.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Handelt es sich bei einer Klage gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X und einer Klage unmittelbar gegen einen Leistungsbescheid um denselben Streitgegenstand?
Das BSG hat diese Frage verneint und die unterschiedlichen Streitgegenstände ausdrücklich voneinander abgegrenzt:
Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X:
Gegenstand ist der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sowie auf nachträgliche Gewährung der entsprechenden Leistungen. Geprüft wird insbesondere, ob der ursprüngliche Verwaltungsakt bei seinem Erlass beziehungsweise bei Erlass des zugehörigen Widerspruchsbescheides rechtswidrig war. Hinzu kommen die besonderen Voraussetzungen und zeitlichen Grenzen des § 44 SGB X.
Reguläres Widerspruchs- und Klageverfahren:
Gegenstand ist dagegen unmittelbar die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Leistungsbewilligung und der Anspruch auf höhere Leistungen. Bei der anschließenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist hinsichtlich der Tatsachen grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich.
Entscheidend: Auch wenn beide Verfahren denselben Bewilligungszeitraum und dieselben begehrten Leistungen betreffen, sind ihre Streitgegenstände nicht identisch. Die unterschiedlichen Klagearten und Prüfungsmaßstäbe stehen einer Gleichsetzung entgegen.
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundessozialgericht gab der Revision des Klägers insoweit statt, als es das Urteil des Landessozialgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.
Das BSG stellte klar:
- Die Rechtskraft eines Urteils über die Ablehnung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X steht einer Klage unmittelbar gegen den ursprünglichen Leistungsbescheid nicht allein deshalb entgegen, weil dieselben Leistungen betroffen sind.
- Beide Verfahren besitzen jeweils einen eigenständigen, grundsätzlich einheitlichen Streitgegenstand.
- Die unterschiedlichen zeitlichen und materiellen Prüfungsmaßstäbe rechtfertigen diese Unterscheidung.
- Das Landessozialgericht durfte die Klage deshalb nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig behandeln.
Wichtig: Das BSG hat dem Kläger nicht selbst höhere Leistungen zugesprochen. Über deren Berechtigung muss das Landessozialgericht nach der Zurückverweisung erneut entscheiden.
Siehe insbesondere Randnummern 20–31 der Entscheidung.
4. Was bedeutet das für die Soziale Arbeit?
Die Entscheidung ist insbesondere für die Sozialberatung und die Vertretung von Leistungsberechtigten gegenüber Jobcentern von Bedeutung.
Erstens: Unterschiedliche Verfahrenswege müssen auseinandergehalten werden.
Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist kein Ersatz für einen rechtzeitig eingelegten Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid. Beide Verfahren haben unterschiedliche Voraussetzungen und Prüfungsmaßstäbe.
Zweitens: Die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ist genau zu prüfen.
Ein erfolgloses Überprüfungsverfahren bedeutet nicht automatisch, dass eine unmittelbar gegen den Leistungsbescheid gerichtete Klage wegen Rechtskraft unzulässig wäre.
Drittens: Im Überprüfungsverfahren gelten zusätzliche Beschränkungen.
Zu beachten sind insbesondere die Rücknahme- und Nachzahlungsgrenzen des § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 SGB II sowie die Anforderungen an die Konkretisierung des Überprüfungsantrags.
Viertens: Die Unterscheidung kann für die Durchsetzung existenzsichernder Leistungen entscheidend sein.
Wird eine Klage vorschnell unter Hinweis auf ein bereits abgeschlossenes Überprüfungsverfahren als unzulässig behandelt, kann eine eigenständige gerichtliche Sachprüfung zu Unrecht unterbleiben.
Fazit für die Beratungspraxis:
Nicht allein der betroffene Bewilligungszeitraum oder der begehrte Leistungsbetrag bestimmt den Streitgegenstand. Entscheidend ist auch, welcher Verwaltungsakt mit welchem Rechtsschutzziel angegriffen wird.
5. Originalentscheidung
Bundessozialgericht – B 4 AS 20/25 R
Die Entscheidung liegt im Volltext (BSG_B_4_AS_20-25_R) vor und kann für die vertiefte rechtliche Prüfung herangezogen werden.
Besonders lesenswert sind die Randnummern 22–31 zur Abgrenzung der Streitgegenstände, zur Rechtskraft und zu den unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben.
II. BSG: Grundsicherung nach dem SGB XII – Kein erneuter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich
1. Gericht, Datum und Aktenzeichen
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R
Rechtsgebiete: Sozialhilferecht, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialverwaltungsrecht
Zentrale Vorschriften: §§ 1, 6 Grundsicherungsgesetz (GSiG, außer Kraft), § 44 SGB XII (damalige Fassung), § 54 SGG
2. Worum ging es?
Ein dauerhaft erwerbsgeminderter Leistungsberechtigter erhielt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Leistungen waren zunächst bis zum 30.06.2003 bewilligt worden.
Erst im Oktober 2004 wandte sich der Kläger erneut an den Sozialhilfeträger und begehrte die weitere Leistungsgewährung.
Der Sozialhilfeträger verweigerte Leistungen für den zurückliegenden Zeitraum. Auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht gingen davon aus, dass nach Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums ein erneuter Antrag erforderlich gewesen sei.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Endet die Wirkung eines einmal gestellten Grundsicherungsantrags automatisch mit Ablauf des Bewilligungszeitraums?
Das Bundessozialgericht verneinte diese Frage.
Es stellte klar, dass zwischen der zeitlichen Befristung einer Leistungsbewilligung und der Wirkung des ursprünglichen Leistungsantrags unterschieden werden muss.
Die Befristung eines Bewilligungsbescheides bedeutet nicht automatisch, dass auch der ursprüngliche Antrag seine Wirkung verliert.
Das Gericht begründete dies insbesondere mit dem Sinn und Zweck der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Bei dauerhaft erwerbsgeminderten Menschen oder älteren Leistungsberechtigten ist typischerweise davon auszugehen, dass die grundlegenden Leistungsvoraussetzungen über längere Zeit bestehen bleiben.
Die regelmäßige zeitliche Befristung der Bewilligung dient daher vor allem dazu, Veränderungen bei Einkommen, Vermögen und Bedarf berücksichtigen zu können.
Sie begründet nach der seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelung hingegen keine Verpflichtung, für jeden weiteren Bewilligungszeitraum einen vollständig neuen Antrag zu stellen.
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Das BSG stellte insbesondere fest:
- Ein einmal gestellter Antrag auf Grundsicherung wirkt grundsätzlich über den zunächst bewilligten Zeitraum hinaus fort, sofern er nicht zeitlich begrenzt wurde.
- Die Befristung eines Bewilligungsbescheides führt nicht automatisch zu einer Ablehnung von Leistungen für die anschließenden Zeiträume.
- Aus der damaligen gesetzlichen Regelung ergab sich keine Verpflichtung zur erneuten Antragstellung für jeden Bewilligungszeitraum.
- Die Behörde muss prüfen, ob die materiellen Leistungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
- Allein wegen eines fehlenden Folgeantrags durfte der Anspruch für den zurückliegenden Zeitraum nicht verneint werden.
Das BSG konnte allerdings nicht abschließend über den Leistungsanspruch entscheiden, weil noch tatsächliche Feststellungen zum Bedarf, insbesondere zu den Unterkunftskosten und zu Versicherungsbeiträgen, fehlten.
Wichtig: Das Urteil erging zum früheren Grundsicherungsgesetz (GSiG). Die Entscheidung ist daher unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen im SGB XII einzuordnen.
Siehe insbesondere Randnummern 11–16 der Entscheidung.
4. Was bedeutet das für die Soziale Arbeit?
Die Entscheidung verdeutlicht wichtige Grundsätze für die Beratung von Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen.
Erstens: Antragstellung und Bewilligungszeitraum sind rechtlich zu unterscheiden.
Die Befristung einer Leistungsbewilligung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der ursprüngliche Leistungsantrag seine Wirkung verliert.
Ob ein erneuter Antrag erforderlich ist, richtet sich nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung.
Zweitens: Eine unterbliebene Weiterbewilligung muss rechtlich überprüft werden.
Wird die Leistung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums eingestellt, sollte geprüft werden, ob hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht.
Insbesondere darf nicht ohne Weiteres aus dem Ende des Bewilligungszeitraums auf das Ende des materiellen Leistungsanspruchs geschlossen werden.
Drittens: Die Behörde bleibt zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.
Der Sozialhilfeträger muss die maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen prüfen. Dazu gehören insbesondere Einkommen, Vermögen sowie die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Viertens: Auch die Einkommensberechnung kann entscheidend sein.
Das BSG betonte ergänzend, dass bei der Berücksichtigung privater Versicherungsbeiträge die konkreten Lebensumstände der leistungsberechtigten Person zu untersuchen sind.
Eine pauschale Ablehnung der Einkommensabsetzung ohne ausreichende Sachverhaltsaufklärung ist nicht zulässig.
Fazit für die Beratungspraxis:
Bei einer Einstellung von Grundsicherungsleistungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums sollte sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein neuer Antrag erforderlich war oder ob die Behörde über die weitere Leistungsgewährung hätte entscheiden müssen.
Zu beachten ist allerdings, dass das Urteil vom 29.09.2009 auf der damaligen Rechtslage beruht. Die heutige Antragstellung und Leistungsgewährung richten sich insbesondere nach §§ 44 ff. SGB XII. Die Entscheidung darf deshalb nicht ohne Prüfung der aktuellen Gesetzeslage auf heutige Bewilligungszeiträume übertragen werden.
5. Originalentscheidung
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R
Die Entscheidung liegt im Volltext BSG_B_8_SO_13-08_R vor.
Besonders lesenswert sind die Randnummern 11–16 zur Fortwirkung des ursprünglichen Antrags sowie die Randnummern 20–22 zur Berücksichtigung privater Versicherungsbeiträge bei der Einkommensberechnung.
III. BSG: Sozialhilfe statt Wohngeld – Der Nachranggrundsatz begründet keinen Leistungsausschluss
1. Gericht, Datum und Aktenzeichen
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R
Rechtsgebiete: SGB XII, Sozialhilferecht, Wohngeldrecht, Sozialverwaltungsrecht
Zentrale Vorschriften: § 2 Abs. 1 SGB XII, § 19 Abs. 1 SGB XII, § 27 SGB XII, § 82 SGB XII, § 95 SGB XII
2. Worum ging es?
Ein alleinlebender Altersrentner bezog eine monatliche Rente von 798,93 Euro. Seine monatliche Bruttowarmmiete betrug 440,18 Euro.
Zunächst erhielt er ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Auf Aufforderung des Sozialhilfeträgers beantragte er Wohngeld, das ihm anschließend bewilligt wurde. Da hierdurch seine Hilfebedürftigkeit entfiel, stellte der Sozialhilfeträger die Leistungen ein.
Nach Ablauf des Wohngeldbewilligungszeitraums im November 2017 verzichtete der Kläger bewusst darauf, einen Weiterbewilligungsantrag auf Wohngeld zu stellen.
Stattdessen beantragte er erneut Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Sein Beweggrund: Mit dem Bezug von Sozialhilfe waren zusätzliche Vergünstigungen verbunden, insbesondere der sogenannte Berlin-Pass, mit dem er unter anderem ein vergünstigtes Sozialticket für den öffentlichen Nahverkehr erwerben konnte.
Der Sozialhilfeträger lehnte seinen Antrag ab. Zur Begründung verwies er auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII. Der Kläger müsse zunächst die vorrangige Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Darf ein Leistungsberechtigter bewusst auf die Beantragung von Wohngeld verzichten und stattdessen Sozialhilfe nach dem SGB XII beanspruchen, obwohl ihm möglicherweise ein höherer Wohngeldanspruch zusteht?
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Klägers und wies die Revision des Sozialhilfeträgers zurück.
Die zentrale Aussage des BSG lautet:
Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII ist keine eigenständige Ausschlussnorm. Er stellt vielmehr einen sozialhilferechtlichen Programmsatz dar.
Daraus ergeben sich mehrere wesentliche Konsequenzen:
Erstens: Ein möglicher Wohngeldanspruch schließt Sozialhilfe nicht automatisch aus.
Der bloße Umstand, dass ein Leistungsberechtigter Wohngeld beantragen und erhalten könnte, genügt nicht, um einen Anspruch auf Sozialhilfe abzulehnen.
Zweitens: Maßgeblich sind tatsächlich verfügbare Mittel.
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit dürfen grundsätzlich nur solche Einkünfte berücksichtigt werden, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich zur Verfügung stehen.
Ein lediglich möglicher, aber nicht realisierter Wohngeldanspruch stellt kein anrechenbares Einkommen dar.
Drittens: § 2 Abs. 1 SGB XII begründet keine eigenständige Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen unter Androhung eines Leistungsausschlusses.
Das BSG betont, dass der Gesetzgeber den Nachrang der Sozialhilfe durch konkrete Vorschriften ausgestaltet hat, insbesondere durch Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung, zu Leistungsausschlüssen und zur Überleitung von Ansprüchen.
Der allgemeine Nachranggrundsatz darf nicht als zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Ausschlussnorm angewandt werden.
Viertens: Der Sozialhilfeträger muss die gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung des Nachrangs nutzen.
Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit, Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte nach § 95 SGB XII auf sich überzuleiten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ergebnis: Der Kläger hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, obwohl er bewusst keinen weiteren Wohngeldantrag gestellt hatte.
Siehe insbesondere Randnummern 11–14 der Entscheidung.
4. Was bedeutet das für die Soziale Arbeit?
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die Sozialberatung und die Unterstützung einkommensschwacher Menschen.
Erstens: Leistungsberechtigte müssen nicht in jedem Fall die wirtschaftlich vorrangige Sozialleistung beantragen.
Besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, darf dieser nicht allein unter Hinweis auf einen möglichen Wohngeldanspruch abgelehnt werden.
Die Beratung sollte deshalb nicht ausschließlich darauf ausgerichtet sein, welche Leistung formal vorrangig ist.
Zweitens: Sozialhilfe kann im Ergebnis günstiger sein als Wohngeld.
Neben der eigentlichen Geldleistung können mit dem Bezug von Sozialhilfe weitere Vergünstigungen verbunden sein.
Hierzu gehören beispielsweise:
- die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen,
- Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr,
- kommunale Sozialpässe und Ermäßigungen,
- weitere an den Sozialhilfebezug anknüpfende Vergünstigungen.
Die tatsächlichen Vorteile hängen von den jeweiligen gesetzlichen und örtlichen Regelungen ab.
Drittens: Fiktives Einkommen darf grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Ein Wohngeldanspruch, der möglicherweise bestehen würde, tatsächlich aber nicht realisiert wurde, darf nicht ohne gesetzliche Grundlage als Einkommen berücksichtigt werden.
Für die Hilfebedürftigkeitsprüfung kommt es grundsätzlich auf tatsächlich verfügbare Mittel an.
Viertens: Der Nachranggrundsatz ersetzt keine gesetzliche Anspruchsausschlussnorm.
Lehnt ein Sozialhilfeträger Leistungen allein mit der Begründung ab, dass zunächst Wohngeld beantragt werden müsse, sollte diese Entscheidung rechtlich überprüft werden.
Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob der Leistungsausschluss auf eine konkrete gesetzliche Vorschrift gestützt werden kann.
Fünftens: Eine vergleichende Leistungsberatung ist sinnvoll.
In der Beratungspraxis sollten nicht nur die monatlichen Zahlbeträge von Wohngeld und Sozialhilfe verglichen werden. Vielmehr können auch die mit dem jeweiligen Leistungsbezug verbundenen Vergünstigungen für die wirtschaftliche Gesamtsituation entscheidend sein.
Fazit für die Beratungspraxis:
Leistungsberechtigte können sich unter den vom BSG beschriebenen Voraussetzungen dafür entscheiden, keinen Wohngeldantrag zu stellen und stattdessen Sozialhilfe nach dem SGB XII zu beanspruchen.
Ein lediglich möglicher Wohngeldanspruch rechtfertigt für sich genommen keine Ablehnung von Sozialhilfe.
Entscheidend bleiben die tatsächliche Hilfebedürftigkeit, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und etwaige besondere gesetzliche Ausschlussregelungen.
5. Originalentscheidung
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R
Originalentscheidung im Volltext lesen
Besonders lesenswert sind die Randnummern 11–14 zur tatsächlichen Verfügbarkeit von Einkommen und zur Bedeutung des Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 SGB XII.
IV. BSG: Private Darlehen dürfen nicht als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden
1. Gericht, Datum und Aktenzeichen
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R
Rechtsgebiete: SGB II, Einkommensanrechnung, Darlehen unter Verwandten, Sozialverwaltungsrecht
Zentrale Vorschriften: § 11 Abs. 1 SGB II, § 488 BGB, §§ 48, 50 SGB X
Fundstelle: BSGE 106, 185–190; SozR 4-4200 § 11 Nr. 30
2. Worum ging es?
Eine alleinstehende Leistungsberechtigte erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Dezember 2006 überwies ihr Onkel einen Betrag von 1.500 Euro. Das Geld sollte ihr ermöglichen, notwendige Ausgaben zu finanzieren, die sie nicht aus den laufenden Grundsicherungsleistungen bestreiten konnte.
Zwischen der Klägerin und ihrem Onkel war vereinbart worden, dass sie das Geld zurückzahlen müsse.
Das Jobcenter behandelte den Zahlungseingang dennoch als Einkommen und hob die Leistungsbewilligung teilweise auf. Zugleich verlangte es die Erstattung von insgesamt 1.410 Euro.
Die Klägerin widersprach dieser Entscheidung. Sie machte geltend, dass es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt habe.
Tatsächlich zahlte sie den Betrag im Juli 2007 vollständig an ihren Onkel zurück.
Während das Sozialgericht ihre Klage zunächst abwies, gab ihr das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Recht.
Das Jobcenter legte Revision zum Bundessozialgericht ein.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Darf ein Jobcenter eine Geldzahlung von Verwandten als Einkommen berücksichtigen, obwohl eine ernsthafte Verpflichtung zur Rückzahlung besteht?
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundessozialgericht entschied zugunsten der Klägerin und wies die Revision des Jobcenters zurück.
Die wesentliche Aussage des BSG lautet:
Geldzahlungen, die aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrages mit einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung erfolgen, sind grundsätzlich kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Erwägungen:
Erstens: Ein Darlehen führt zu keinem endgültigen Vermögenszuwachs.
Zwar erhält die leistungsberechtigte Person zunächst einen Geldbetrag. Gleichzeitig entsteht jedoch die Verpflichtung, diesen Betrag zurückzuzahlen.
Das Geld steht ihr deshalb nicht endgültig zur Verfügung.
Zweitens: Auch Darlehen von Verwandten können anzuerkennen sein.
Es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen einem Darlehen einer Bank und einem Darlehen durch Familienangehörige oder andere Privatpersonen.
Entscheidend ist, ob tatsächlich eine zivilrechtlich wirksame und ernsthaft gewollte Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wurde.
Drittens: Ein Darlehen muss nicht innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums zurückgezahlt werden.
Das Jobcenter hatte argumentiert, dass eine Darlehenszahlung jedenfalls dann als Einkommen zu berücksichtigen sei, wenn die Rückzahlung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen müsse.
Dieser Auffassung widersprach das BSG.
Der Zeitpunkt der vereinbarten Rückzahlung innerhalb oder außerhalb des Bewilligungszeitraums ist für die grundsätzliche Einordnung als Darlehen nicht entscheidend.
Viertens: An den Nachweis eines Darlehens unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen.
Das BSG betonte, dass eine Darlehensvereinbarung tatsächlich bestehen und ernsthaft gewollt sein muss.
Insbesondere muss eine Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung möglich sein.
Eine bloße nachträgliche Bezeichnung einer Geldzahlung als Darlehen genügt hierfür nicht.
Ergebnis: Die Zahlung von 1.500 Euro durfte nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Die Rückforderung von 1.410 Euro war rechtswidrig.
Siehe insbesondere Randnummern 15–21 der Entscheidung.
4. Was bedeutet das für die Soziale Arbeit?
Die Entscheidung besitzt erhebliche praktische Bedeutung für die Beratung von Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Erstens: Private finanzielle Unterstützung ist nicht automatisch Einkommen.
Wenn Familienangehörige, Freunde oder andere Privatpersonen Geld zur Verfügung stellen, muss zunächst geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zahlung erfolgt.
Handelt es sich um ein echtes Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung, darf der Betrag grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Zweitens: Darlehensvereinbarungen sollten nachweisbar dokumentiert werden.
In der Beratungspraxis empfiehlt es sich, bereits vor der Auszahlung eine schriftliche Darlehensvereinbarung abzuschließen.
Diese sollte insbesondere enthalten:
- Namen der darlehensgebenden und darlehensnehmenden Person,
- Höhe des Darlehens,
- Datum der Auszahlung,
- ausdrückliche Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung,
- vereinbarte Rückzahlungsmodalitäten,
- Unterschriften beider Vertragsparteien.
Eine Schriftform ist für ein gewöhnliches privates Darlehen zwar grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Sie erleichtert jedoch den Nachweis gegenüber dem Jobcenter erheblich.
Drittens: Auch zinslose Darlehen können anzuerkennen sein.
Ein Darlehen unter Verwandten muss nicht zwingend zu banküblichen Konditionen vereinbart werden.
Entscheidend ist die ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung. Die Besonderheiten familiärer Beziehungen dürfen bei der Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden.
Viertens: Der tatsächliche Rückzahlungswille ist entscheidend.
Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen reicht nicht aus.
In Zweifelsfällen kann es erforderlich sein, die Vereinbarung durch Kontoauszüge, schriftliche Erklärungen, Zahlungsnachweise oder tatsächlich geleistete Rückzahlungen zu belegen.
Fünftens: Rechtswidrige Einkommensanrechnungen sollten angefochten werden.
Berücksichtigt ein Jobcenter ein privates Darlehen als Einkommen, kommen insbesondere Widerspruch und Klage gegen den entsprechenden Bescheid in Betracht.
Ist ein rechtswidriger Bescheid bereits bestandskräftig geworden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Überprüfung nach § 44 SGB X beantragt werden.
Fazit für die Beratungspraxis:
Nicht jeder Zahlungseingang auf dem Konto einer leistungsberechtigten Person stellt Einkommen dar.
Ein ernsthaft vereinbartes und tatsächlich rückzahlbares privates Darlehen führt grundsätzlich zu keinem endgültigen Vermögenszuwachs und darf deshalb nicht als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden.
Gerade bei finanziellen Notsituationen, in denen Angehörige oder Freunde vorübergehend mit Geld aushelfen, ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung.
5. Originalentscheidung
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R
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Besonders lesenswert sind die Entscheidungsgründe zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Darlehen sowie zu den Anforderungen an den Nachweis privater Darlehensvereinbarungen.
V. BGH: Sozialleistungsbetrug – Strafgerichte müssen den Vermögensschaden eigenständig und nachvollziehbar feststellen
1. Gericht, Datum und Aktenzeichen
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22.03.2016 – 3 StR 517/15
Rechtsgebiete: Strafrecht, Sozialrecht, SGB II, Sozialleistungsbetrug
Zentrale Vorschriften: § 263 StGB, § 11 SGB II, § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, § 13 StGB
Fundstelle: NJW 2016, 2968; NStZ 2016, 412; HRRS 2016 Nr. 484
2. Worum ging es?
Mehrere Angeklagte waren vom Landgericht Krefeld wegen verschiedener Betrugsdelikte verurteilt worden.
Zwei Angeklagten wurde darüber hinaus vorgeworfen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Unrecht bezogen zu haben.
Sie hatten während des Leistungsbezugs Einnahmen aus Teppichverkäufen erzielt, diese jedoch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger nicht angegeben.
Das Landgericht ging davon aus, dass einer der Angeklagten von insgesamt 8.354,99 Euro ausgezahlten Leistungen mindestens 5.500 Euro zu Unrecht erhalten habe. Bei einem weiteren Angeklagten nahm es eine Überzahlung von mindestens 4.250 Euro bei insgesamt 7.195,03 Euro ausgezahlten Leistungen an.
Zur Ermittlung des Vermögensschadens schätzte das Landgericht die monatlichen Einnahmen der Angeklagten. Dabei berücksichtigte es pauschal geschäftsbedingte Aufwendungen und bestimmte anschließend durchschnittliche monatliche Einkünfte.
Auf dieser Grundlage übernahm es die Schadensberechnungen der zuständigen Leistungsbehörde.
Eine nachvollziehbare Darstellung, welche Einnahmen in welchen Monaten tatsächlich zu berücksichtigen waren und welche Leistungsansprüche nach dem SGB II bestanden, fehlte jedoch.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Darf ein Strafgericht bei einem Sozialleistungsbetrug den Vermögensschaden anhand pauschaler Einkommensschätzungen und behördlicher Schadensberechnungen feststellen, ohne die sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen eigenständig und nachvollziehbar zu prüfen?
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilungen der beiden Angeklagten wegen Sozialleistungsbetrugs auf und verwies die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Die übrigen Verurteilungen blieben weitgehend bestehen.
Der BGH stellte klar, dass das Strafgericht eigenständig prüfen muss, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch auf die bezogenen Sozialleistungen bestand.
Daraus ergeben sich mehrere wesentliche Anforderungen:
Erstens: Der strafrechtliche Vermögensschaden muss anhand des Sozialrechts festgestellt werden.
Ob dem Leistungsträger durch unrichtige oder unvollständige Angaben ein Vermögensschaden entstanden ist, hängt davon ab, welche Leistungen den Betroffenen bei zutreffender Anwendung des SGB II tatsächlich zugestanden hätten.
Das Strafgericht muss deshalb die maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften berücksichtigen.
Zweitens: Eine pauschale Übernahme der Berechnungen des Jobcenters genügt nicht.
Der BGH beanstandete, dass das Landgericht lediglich auf die schriftlichen Schadensberechnungen der Leistungsbehörde verwiesen hatte, ohne deren Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darzustellen.
Eine solche Verweisung ermöglicht keine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung.
Drittens: Einnahmen müssen zeitlich zutreffend zugeordnet werden.
Die Angeklagten hatten in den einzelnen Monaten unterschiedlich hohe Einnahmen erzielt.
Das Landgericht hatte diese Unterschiede durch die Bildung durchschnittlicher Monatseinkommen weitgehend eingeebnet.
Der BGH beanstandete dies, weil für die sozialrechtliche Einkommensberücksichtigung entscheidend sein kann, wann Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind und wie sie nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind.
Viertens: Eine Schadensschätzung benötigt eine tragfähige tatsächliche Grundlage.
Eine Schätzung ist nicht schon deshalb zulässig, weil die genaue Ermittlung des Schadens schwierig ist.
Sie muss auf nachvollziehbaren tatsächlichen Feststellungen beruhen und die maßgeblichen sozialrechtlichen Berechnungsregeln beachten.
Fünftens: Auch die Unterscheidung zwischen aktivem Tun und Unterlassen ist zu beachten.
Ergänzend äußerte der BGH Zweifel daran, dass das Landgericht die Täuschungshandlungen zutreffend eingeordnet hatte.
Die Leistungsanträge waren bereits Monate vor den später erzielten Einnahmen gestellt worden.
Deshalb war zu prüfen, ob tatsächlich eine Täuschung durch aktives Handeln vorlag oder ob der strafrechtliche Vorwurf auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I beruhte.
Ergebnis: Die Verurteilungen wegen Sozialleistungsbetrugs konnten keinen Bestand haben, weil die Feststellungen zum Vermögensschaden nicht ausreichten.
Der BGH ließ allerdings ausdrücklich offen, ob das Strafgericht in jedem Fall eine vollständig eigene, bis ins Einzelne gehende Leistungsberechnung erstellen muss. Entscheidend ist, dass die Feststellungen den behaupteten Schaden nachvollziehbar belegen.
Siehe insbesondere Randnummern 8–11 der Entscheidung.
4. Was bedeutet das für die Soziale Arbeit?
Die Entscheidung besitzt erhebliche praktische Bedeutung für die Sozialberatung und die Strafverteidigung.
Sie zeigt, dass ein strafrechtlicher Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit Sozialleistungen nicht allein anhand der Berechnungen des Jobcenters beurteilt werden darf.
Erstens: Eine sozialrechtliche Überzahlung ist nicht ohne Weiteres mit einem strafrechtlichen Vermögensschaden gleichzusetzen.
Die Feststellung eines Vermögensschadens nach § 263 StGB setzt voraus, dass tatsächlich Leistungen ausgezahlt wurden, auf die nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften kein Anspruch bestand.
Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung einer Überzahlung durch den Leistungsträger.
Zweitens: Die sozialrechtliche Leistungsberechnung muss überprüfbar sein.
In Strafverfahren wegen angeblich verschwiegener Einkünfte sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Welche Leistungen wurden in den einzelnen Monaten tatsächlich ausgezahlt?
- Welche Einnahmen sind den jeweiligen Monaten sozialrechtlich zuzuordnen?
- Welche Freibeträge und Absetzbeträge waren zu berücksichtigen?
- Welche Leistungsansprüche bestanden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse?
- In welcher konkreten Höhe ist dem Leistungsträger dadurch ein Vermögensschaden entstanden?
Dabei sind die jeweils für den Tatzeitraum geltenden Vorschriften des SGB II maßgeblich.
Drittens: Durchschnittsberechnungen können zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
Gerade bei unregelmäßigen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder gelegentlichen Verkäufen kann die pauschale Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens problematisch sein.
Die sozialrechtlichen Vorschriften zur zeitlichen Zuordnung und Verteilung von Einkommen müssen beachtet werden.
Viertens: Die Schadensberechnung ist ein eigenständiger Ansatzpunkt der Strafverteidigung.
Die Verteidigung sollte nicht lediglich prüfen, ob Einkünfte gegenüber dem Jobcenter angegeben wurden.
Vielmehr muss untersucht werden, ob die behauptete Schadenshöhe anhand der sozialrechtlichen Vorschriften überhaupt zutreffend ermittelt wurde.
Eine fehlerhafte Schadensberechnung kann Auswirkungen auf den Schuldspruch und auf die Strafzumessung haben.
Fünftens: Nicht jede unterlassene Änderungsmitteilung ist automatisch eine aktive Täuschung.
Wurden Einkünfte erst nach der Antragstellung erzielt, muss zwischen unrichtigen Angaben bei der Antragstellung und einer späteren Verletzung gesetzlicher Mitteilungspflichten unterschieden werden.
Bei einer Strafbarkeit durch Unterlassen sind die hierfür geltenden strafrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.
Fazit für die Beratungspraxis:
Bei einem strafrechtlichen Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs reicht es nicht aus, die vom Jobcenter behauptete Überzahlung ungeprüft als Vermögensschaden zugrunde zu legen.
Das Strafgericht muss vielmehr anhand der maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften eigenständig und nachvollziehbar feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich kein Leistungsanspruch bestand.
Gerade bei schwankenden Einkünften, mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft oder komplizierten Einkommensberechnungen kann diese Prüfung für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend sein.
5. Originalentscheidung
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2016 – 3 StR 517/15
Originalentscheidung im Volltext lesen
Besonders lesenswert sind die Randnummern 8–11 zu den Anforderungen an die Feststellung des Vermögensschadens, zur zeitlichen Zuordnung von Einnahmen sowie zur Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen.
VI. BSG: Keine automatische Beweislastumkehr bei ungeklärten Vermögensverhältnissen – Die Behörde trägt grundsätzlich die Beweislast für die Rücknahme einer Leistungsbewilligung
1. Gericht, Datum und Aktenzeichen
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.11.2010 – B 11 AL 35/09 R
Rechtsgebiete: Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht, Arbeitslosenhilfe, Beweislastverteilung, Rücknahme von Leistungsbewilligungen
Zentrale Vorschriften: §§ 45, 50 SGB X, §§ 103, 128 SGG
ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:241110UB11AL3509R0
2. Worum ging es?
Ein Leistungsberechtigter bezog Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld nach dem damals geltenden Recht der Arbeitsförderung.
Die zuständige Behörde stellte fest, dass auf einem Tagesgeldkonto, dessen formaler Inhaber der Kläger war, ein Guthaben vorhanden war, das bei einer Zurechnung zu seinem Vermögen seine Bedürftigkeit ausgeschlossen hätte.
Der Kläger erklärte, dass die Gelder tatsächlich seinem Vater gehörten. Er habe diesem lediglich die Nutzung des auf seinen Namen geführten Kontos ermöglicht.
Die Behörde ging hingegen davon aus, dass das Kontoguthaben dem Kläger zuzurechnen sei. Sie nahm die Leistungsbewilligungen zurück und verlangte die Erstattung bereits ausgezahlter Leistungen.
Im gerichtlichen Verfahren wurden die tatsächlichen Eigentums- und Zuordnungsverhältnisse umfassend untersucht.
Das Landessozialgericht gelangte nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die entscheidenden Guthabenbeträge wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzuordnen waren.
Die Behörde machte im Revisionsverfahren geltend, verbleibende Zweifel an der Vermögenszuordnung müssten zulasten des Klägers gehen.
Sie berief sich dabei insbesondere darauf, dass die maßgeblichen Vorgänge in dessen persönlicher Sphäre lagen.
Die zentrale Rechtsfrage lautete: Darf die objektive Beweislast zulasten eines Leistungsberechtigten umgekehrt werden, weil ungeklärte Vermögensverhältnisse seiner persönlichen Sphäre zuzuordnen sind?
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundessozialgericht wies die Revision der Behörde zurück und bestätigte die Entscheidung zugunsten des Klägers.
Das BSG stellte klar: Die bloße Tatsache, dass ungeklärte Vorgänge der persönlichen Sphäre eines Leistungsberechtigten zuzurechnen sind, rechtfertigt noch keine Beweislastumkehr.
Die Entscheidung beruht auf mehreren wesentlichen Grundsätzen.
Erstens: Die Behörde trägt grundsätzlich die objektive Beweislast für die Voraussetzungen einer Rücknahme.
Will ein Sozialleistungsträger eine bereits erfolgte Leistungsbewilligung wegen ursprünglich fehlender Bedürftigkeit zurücknehmen, muss grundsätzlich die Behörde nachweisen, dass die Voraussetzungen der Rücknahme vorliegen.
Hierzu gehört insbesondere der Nachweis der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung.
Zweitens: Die Beweislastfrage stellt sich erst nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten.
Nach § 103 SGG erforscht das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen.
Erst wenn die verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und entscheidungserhebliche Tatsachen dennoch nicht festgestellt werden können, kommt es auf die objektive Beweislast an.
Eine Beweislastentscheidung darf daher nicht an die Stelle einer gebotenen Sachverhaltsaufklärung treten.
Drittens: Der Vollbeweis verlangt keine absolute Gewissheit.
Das BSG stellte klar, dass für den Vollbeweis eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
Geringfügige Restzweifel stehen einer richterlichen Überzeugungsbildung nicht entgegen, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten.
Viertens: Eine Beweislastumkehr wegen besonderer Beweisnähe ist nur ausnahmsweise möglich.
Eine Umkehr der Beweislast kann in Betracht kommen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen in der persönlichen oder Verantwortungssphäre des Leistungsberechtigten liegen und der Behörde ohne entsprechende Angaben nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen.
Von besonderer Bedeutung sind dabei Verhaltensweisen, durch die der Leistungsberechtigte die Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen erschwert oder verhindert.
Allein die Zugehörigkeit eines Vorgangs zur persönlichen Sphäre reicht hingegen nicht aus.
Fünftens: Eine Beweislastumkehr setzt eine tragfähige Begründung voraus.
Im entschiedenen Fall bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Sachverhaltsaufklärung durch ein ihm vorwerfbares Verhalten erschwert oder verhindert hatte.
Die Vorinstanz hatte vielmehr die verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft und die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nachvollziehbar gewürdigt.
Ergebnis: Die Behörde konnte sich nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Die Rücknahme der Leistungsbewilligungen hatte keinen Bestand.
Siehe insbesondere Randnummern 18–22 der Entscheidung.
4. Was bedeutet das für die Soziale Arbeit?
Die Entscheidung ist für die Sozialberatung von erheblicher Bedeutung. Ihre Grundsätze zur Beweislastverteilung und zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung können insbesondere bei Rücknahme- und Aufhebungsverfahren nach dem SGB II und SGB XII relevant werden.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil unmittelbar die frühere Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld betraf.
Erstens: Die Behörde darf die Beweislast nicht pauschal auf Leistungsberechtigte verlagern.
Will ein Jobcenter oder Sozialhilfeträger eine Leistungsbewilligung zurücknehmen, muss grundsätzlich der Leistungsträger die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nachweisen.
Das gilt insbesondere für die Behauptung, eine leistungsberechtigte Person habe über anspruchsausschließendes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Zweitens: Die persönliche Sphäre begründet keine automatische Beweislastumkehr.
Bei ungeklärten Wohn-, Einkommens- oder Vermögensverhältnissen genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass diese Umstände aus dem privaten Lebensbereich des Leistungsberechtigten stammen.
Vielmehr muss konkret geprüft werden, ob besondere Umstände eine abweichende Beweislastverteilung rechtfertigen.
Drittens: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten und die objektive Beweislast sind zu unterscheiden.
Die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I sind von der Frage zu trennen, wer im gerichtlichen Verfahren das Risiko der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache trägt.
Nicht jede fehlende oder unzureichende Mitwirkung führt automatisch zu einer Beweislastumkehr.
Viertens: Die Amtsermittlungspflicht bleibt bestehen.
Die Behörde muss den Sachverhalt nach § 20 SGB X von Amts wegen ermitteln.
Im gerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG.
Gerade bei streitigen Vermögensverhältnissen können hierzu Kontoauszüge, Zeugenaussagen, Vertragsunterlagen und weitere Beweismittel gehören.
Fünftens: Die Entscheidung ist bei streitigen Bedarfsgemeinschaften besonders interessant.
Behauptet ein Jobcenter beispielsweise, zwei Personen bildeten eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür festgestellt werden.
Eine pauschale Beweislastumkehr allein deshalb, weil die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse der persönlichen Sphäre der Betroffenen zuzurechnen sind, lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.
Allerdings sind im SGB II besondere gesetzliche Regelungen, insbesondere die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II, eigenständig zu beachten.
Fazit für die Beratungspraxis:
Die objektive Beweislast darf nicht allein deshalb zulasten einer leistungsberechtigten Person umgekehrt werden, weil entscheidungserhebliche Tatsachen ihren privaten Lebensbereich betreffen.
Eine Beweislastumkehr wegen besonderer Beweisnähe kommt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Gerade bei der Rücknahme bereits bewilligter Sozialleistungen ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die Behörde die anspruchsvernichtenden Tatsachen tatsächlich nachgewiesen hat oder ob sie lediglich auf ungeklärte Umstände verweist.
5. Originalentscheidung
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2010 – B 11 AL 35/09 R
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Besonders lesenswert sind die Randnummern 20–22 zur objektiven Beweislast, zum erforderlichen Beweismaß und zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beweislastumkehr wegen besonderer Beweisnähe.
